Wahrheit:
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BASEL-STADT
Einvernahmeprotokoll vom 6.9.07
Wie geht es Ihnen?
Es geht mir den Umständen entsprechend gut.
Am Donnerstag, 26. April 2007, 13.50 Uhr, haben Sie in der BW City Anzeige gegen Frau Jenö Gabriele, Rektorin Orientierungsschule Basel, wegen Amtsmissbrauch, Nötigung, Falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege, begangen zwischen Dienstag, 27. Juni 2006 bis Freitag, 11. August 2006, in der Orientierungsschule, am Kohlenberg 27, in Basel, erstattet.
Können Sie uns detailliert schildern, was sich zugetragen hat?
Frau Jenö wollte mich wegmobben. Sie machte das mit allen ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die sie gehabt hatte. Sie sagte mir ich sei akut selbstgefährdend und akut fremdgefährdend. Das heisst in der Fachsprache ich sei ein potenzieller Selbstmörder und potenzieller Amokläufer. Sie sagte auch noch, ich hätte Droh-E-Mails versendet, was einfach nicht stimmt. Frau Jenö verglich mich mit Tschanun. Das ist eine Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege. Vor den Sommerferien verlangte sie von mir, dass ich ein psychiatrisches Gutachten über den Amtsarzt erstellen lassen soll, womit sie meiner Meinung nach ihre Kompetenzen überschritt. Das ist eine krasse Amtsanmassung, was eine Amtspflichtverletzung darstellt. Sie zeigte mich bei der Polizei an, ich hätte ihr gedroht. Doch ich hatte während der ganzen Zeit kein einziges Telefongespräch mit ihr. Dann wurde ich von verschiedenen Personen einfach gejagt und man versuchte, mich in eine Ecke zu drängen. Am liebsten hätte man gehabt, mich in der Psychiatrischen Klinik mit einem Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) zu entsorgen. Nachdem aber das nicht funktioniert hatte, hat Frau Jenö die Anzeige gegen mich erstattet.
Frau Jenö rief dann etwa um den 11.8.2006 beim Polizeiposten Münchenstein an und teilte denen mit, ich sei suizidgefährdet und hätte den Namen Tschanun erwähnt. Die Polizei Basellandschaft erschien dann auch am Nachmittag bei mir. Am Abend um 22.00 Uhr erschienen dann nochmals zwei Polizisten, ein Mann und eine Frau, die mir ihren Auftrag nicht nennen wollten. Sie wollten mich auf den Posten Reinach mitnehmen, was ich verweigerte. Auch diese Polizisten haben eine Amtspflichtverletzung begangen. Es geht nicht, dass diese mir nicht ihren Namen und Auftrag nennen. Sie sagten bloss, es warte jemand auf mich auf dem Posten in Reinach. Mehr nicht. Sie haben dann noch etwa eine halbe Stunde auf mich gewartet. Dann zogen sie ab, sagten aber, sie kämen noch einmal. Für mich war das eine recht bedrohliche Situation. Ich hatte Angst irgendwohin gebracht zu werden.
Am anderen Tag kam dann wieder ein Polizist (Aebersold), der schon das erste Mal bei mir war, vorbei. Er empfahl mir den medizinischen Notfalldienst zu kontaktieren. Ich teilte ihm mit, dass ich nirgendwohin gehen würde. Ich sagte ihm aber, er könne dafür sorgen, dass der medizinische Notfalldienst zu mir nach Hause kommt. Am gleichen Tag kam dann Dr. med. Spieler zu mir und wollte mich unbedingt in die Klinik einweisen. Nachdem er gegangen war und gesagt hatte, ich müsse in die Klinik, war ich am Boden zerstört. In diesem Moment läutete das Telefon und der Ressortleiter Schulen Herr Signer fragte mich, wie es mir gehe. Er hatte mich in meiner tiefsten Verzweiflung „zufällig“ abgeholt. Er, der mich in meinem Leben noch nie angerufen hatte, rief mich ausgerechnet zum jetzigen Zeitpunkt an. Er schrieb ja dann dem Staatsanwalt, dass man mich psychiatrisch dringendst abklären müsse. Während dem Telefongespräch läutete es wieder an der Tür und Dr. Spieler war zusammen mit dem Polizisten von vorhin an der Tür. Man teilte mir mit, dass die „Übung“ abgeblasen sei. Man könne mit mir keinen FFE machen. Ich war erleichtert, aber gleichzeitig auch zornig. Ich sagte Signer am Telefon, die Übung sei abgeblasen worden. Ich hörte, wie er enttäuscht davon Kenntnis nahm. Er sagte noch, „dann wünsche ich Ihnen alles Gute“. Es war absolut keine Freude in seiner Stimme. Es war pure Enttäuschung. Nun dachte ich die ganze Sache sei zu Ende. Dem war aber nicht so.
Gemäss vorliegender Anzeige wurden Sie von Frau Jenö mit Ihrer unrechtmässigen „Freistellung“ und anschliessender unrechtmässigen Kündigung in die Arbeitslosigkeit getrieben.
Das ist so. Frau Jenö sagte mir dazu, ich würde freigestellt, falls ich in den Sommerferien kein psychiatrisches Gutachten vorlegen könne. In Wirklichkeit aber, hatte sie mich schon am 7.8.06 freigestellt. Also gegen Ende Sommerferien. Die Kündigung erfolgte dann am 22.8.06. Zwischen der Freistellung und der Kündigung habe ich mit meinem Anwalt gegen die Freistellung gekämpft. Ich wusste zu dem Zeitpunkt ja noch nicht, dass man mir kündigen wird.
Frau Jenö soll Sie auch genötigt haben, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, ohne dass sie Ihrer Meinung nach das Recht dazu gehabt hätte.
Ich denke, Frau Jenö hat eine Amtsanmassung begangen. Sie hat meines Erachtens eine Kompetenzüberschreitung begangen. Mein Hausarzt sagte mir, das könne nur ein Amtsarzt oder Richter verfügen. Zwischenzeitlich hab ich ein psychiatrisches Gutachten erstellen lassen. Ich war bei Dr. med. Westdijk, Sattelgasse 4, in Basel. Ich kann hier an dieser Stelle sagen, dass ich völlig gesund bin. Ich bin bereit eine Entbindungserklärung zu unterschreiben. Der Arzt erstellte ein Gutachten, welches ich ans Appellationsgericht gesendet habe.
Frau Jenö soll ein unzulässiges Arbeitszeugnis verfasst haben, um Ihnen die Berufsaussichten zu zerstören.
Frau Jenö schrieb im zweiten Teil des Zeugnisses über die nicht geklärten Vorwürfe. Sie zählte auf, was mit mir angeblich nicht in Ordnung sein soll. Ich denke, so etwas gehört nicht in ein Arbeitszeugnis. Ich werde Ihnen eine Kopie des Arbeitszeugnisses zu den Akten geben.
Gemäss Anzeige hat Sie Frau Jenö wegen angeblicher Drohung angezeigt (das Verfahren ist zwischenzeitlich eingestellt). In ihrer Anzeige wurden Sie von ihr mit Tschanun Günther verglichen. Es wurde von einer Verschwörung gesprochen. Mit ihren unwahren Behauptungen soll sie eine Strafverfolgung gegen Sie ausgelöst haben, die in der BaZ zu einem rufschädigenden Artikel geführt hat. Dieser Artikel wiederum soll offenbar ihre Entlassung bewirkt haben.
Das ist richtig so. Ich habe das Wort „Verschwörung“ meines Wissens nie gebraucht, jedenfalls mag ich mich nicht daran erinnern. Für mich ist es eine Mobbing-Intrige. Das Ziel dieser Leute war, mich beruflich und gesellschaftlich zu erledigen.
Um was für einen rufschädigenden Artikel handelt es sich?
Es handelt sich um zwei Artikel, die in der BaZ und im Baslerstab abgedruckt wurden. Ich werde Ihnen die beiden Artikel in Kopie zu den Akten geben.
Gemäss Ihren Angaben soll Frau Jenö diverse Behörden dazu missbraucht haben Sie in die Arbeitslosigkeit zu manövrieren. Unter anderem soll sie Sie bei den Gesundheitsdiensten verleumdet haben. Dem Amtsarzt etwa, soll sie gemäss Ihren Ausführungen gesagt haben, Sie hätten eine psychische Krankheit.
Nicht nur eine „psychische Krankheit“, sondern sogar eine angebliche „akute Selbst- und Fremdgefährlichkeit“. Sie hat einfach nur negativ über mich geschrieben. Es sind alles negative Behauptungen: vermeintlich ernstzunehmende Drohungen gegenüber dem involvierten Personenkreis und angedichtete Suiziddrohungen. Ich habe nie eine solche Suiziddrohung ausgesprochen.
Seit wann bestehen die Schwierigkeiten mit Frau Jenö?
Die Schwierigkeiten bestehen seit etwa sieben Jahren. Man kann von gewöhnlichen Meinungsverschiedenheiten ausgehen. Damals am Anfang war sie normale Lehrerin und die ersten Probleme begannen als sie in der Schulleitung war. Am Schluss war sie dann Rektorin, also meine Chefin und konnte Verfügungen schreiben, wie sie wollte.
Was war ursächlich?
Die Meinungsverschiedenheiten konnten in früheren Zeiten immer geschlichtet oder aus dem Weg geräumt werden. Ein erster grosser Vertrauensbruch erfolgte, als sie meine beste Teamkollegin Regula Stotz aus dem Team nahm. Zu diesem Zeitpunkt war Frau Jenö Schulhausleiterin. Frau Stotz stand zu mir und half mir eigentlich meistens. Der Grund ihrer Versetzung, war für alle, auch die Eltern, nicht nachvollziehbar. Aber der eigentliche Grund war, Frau Jenö wollte mich isolieren. Ich war von da an auf mich selbst gestellt. Ich bekam praktisch keine Unterstützung mehr.
Hätten die Schwierigkeiten mit Frau Jenö bei einem konstruktiven Gespräch nicht aus der Welt geschafft werden können?
Doch, man hätte die Schwierigkeiten problemlos aus der Welt schaffen können. Das hätte aber eine offene und ehrliche Kommunikation bedingt. Man wollte die von gewissen Eltern generierten Scheinprobleme nicht angehen. Man wollte die Probleme undemokratisch mit meiner Entlassung lösen.
Aus dem Sachverhalt im Polizeirapport geht hervor, dass drei Eltern gegen sie eine Beschwerde eingereicht hätten. Was waren das für Beschwerden?
Es handelt sich um Meinungsverschiedenheiten. Ich muss präzisieren, es sind unhaltbare Unterstellungen, Vorwürfe und Behauptungen. Man kritisierte in einer unfairen Weise meine Persönlichkeit, meinen Unterricht und meine Theateraufführungen und Musicals. Das Hauptproblem, welches man mir vorwarf war, dass im Musical einzelne Szenen sexistisch gewesen sein sollen. Ausserdem warf man mir vor, ich sei nie sachlich. Ich sei zu emotional und ich hätte Wutausbrüche und sei aggressiv. Ich wehre mich gegen diese destruktive Kritik. Diese unhaltbaren Vorwürfe treffen in keiner Art und Weise auf mich zu. Ich muss auch sagen, dass gerade diejenigen Kinder, deren Eltern an die Schulleitung geschrieben haben, mich immer wieder provoziert haben. Ich denke, dass die drei alleinerziehenden Mütter, ihre Kinder gegen mich instrumentalisiert haben.
Für die Einvernahme:
Detektiv-Korporal R. Borer
Auskunftsperson:
Lehrer H.
Lüge:
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_682/2009, 6B_683/2009, 6B_684/2009, 6B_685/2009, 6B_686/2009, 6B_687/2009, 6B_688/2009, 6B_689/2009, 6B_690/2009, 6B_691/2009
Urteil vom 23. November 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsbeschlüsse; Willkür,
Beschwerde gegen die Entscheide des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 15./16. Mai und 17. Juni 2009.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer war seit ca. 1984 beim Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt angestellt und als Lehrer tätig. Insbesondere in den letzten Jahren kam es von verschiedener Seite zu Beschwerden, die vor allem sein Verhalten auf der Beziehungsebene betrafen. Gespräche, Coachings und Supervisionen führten zu keiner Entspannung der Situation. In der Folge wurde ihm mitgeteilt, er werde beim vertrauensärztlichen Dienst angemeldet, damit über ihn ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden könne. Gegebenenfalls werde er zu Beginn des neuen Schuljahres freigestellt. Mit diesem Vorgehen war der Beschwerdeführer nicht einverstanden, und er lehnte es ab, sich untersuchen zu lassen. Darauf wurde er freigestellt, und es wurden die Abklärung eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges angeregt sowie eine Strafanzeige wegen Drohung zum Nachteil der Lehrerschaft, der Schulhausleitung und der Schulleitung eingereicht. Das Strafverfahren wurde später mangels hinreichenden Beweises des Tatbestandes insbesondere in subjektiver Hinsicht eingestellt. Eine ordentliche Kündigung wurde durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt aus formellen Gründen aufgehoben, wobei das Gericht betonte, die Gutheissung habe nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer wieder unterrichten könne, sondern er habe sich aufgrund einer neuen, formell korrekten Weisung durch den vertrauensärztlichen Dienst untersuchen zu lassen.
Der Beschwerdeführer erstattete gegen verschiedene Personen Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung, Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung, falscher Anschuldigung, falschen Zeugnisses, Irreführung der Rechtspflege, Nötigung, Drohung, Verletzung des Berufsgeheimnisses und einfacher Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft stellte sämtliche Strafverfahren am 12./14./18. Februar 2008 ein. In einem Fall (6B_691/2009) trat sie am 28. April 2008 auf die Strafanzeige nicht ein. Die Vorinstanz hob die Beschlüsse der Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Entscheiden insoweit auf, als sie Ehrverletzungsdelikte betrafen, und sie überwies die entsprechenden Akten an die Abteilung Privatklagen des Strafgerichts (betrifft Teile von 6B_682/2009 und 6B_691/2009). Im übrigen Umfang bestätigte sie die Beschlüsse der Staatsanwaltschaft.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, die Entscheide der Vorinstanz seien aufzuheben, soweit sie Offizialdelikte betreffen, und die Angelegenheit sei zur Anklagerhebung an die kantonalen Behörden zurückzuweisen.
2.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag wurde er aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 30. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 5′000.– einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt. Unter diesem Gesichtswinkel ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 13. August 2009 aufgefordert, die angefochtenen Entscheide spätestens am 25. August 2009 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. In den Verfahren 6B_687/2009, 6B_688/2009, 6B_689/2009 und 6B_690/2009 ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen. In diesen vier Verfahren ist auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Adressat der angefochtenen Entscheide “zweifelsohne” zur Beschwerde legitimiert (Beschwerde S. 2). Davon kann nicht die Rede sein. Soweit er nicht unter die zur Beschwerde Berechtigten gemäss Art. 81 BGG fällt und Geschädigter, nicht aber Opfer ist, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228).
Der Beschwerdeführer macht denn auch zusätzlich geltend, er sei durch die rechtswidrige Strafanzeige seiner Chefin in seiner psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden und deshalb auch als Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert (Beschwerde S. 2 lit. A/3).
Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die Strafanzeige seiner Chefin tatsächlich Opfer im Sinne von Art. 1 OHG ist. Aber jedenfalls ist auf die Beschwerde, soweit sie die übrigen Beschuldigten betrifft, von vornherein nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer insoweit nicht geltend macht, er sei Opfer im Sinne des OHG.
5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Zudem seien seine Menschenrechte missachtet worden (Beschwerde S. 2 lit. A/2).
Unter “Sachverhalt” (Beschwerde S. 3-5) schildert der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge, ohne dass sich daraus ergäbe, dass eine seiner Rügen begründet wäre. So macht er zum Beispiel geltend, seine Chefin habe die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes genutzt und daraus eine Eskalationsspirale konstruiert, um ihn vorsätzlich an den Rand eines Nervenzusammenbruchs zu führen (Beschwerde S. 3). Mit solchen Behauptungen lässt sich von vornherein nicht dartun, dass die Vorinstanz infolge einer willkürlichen Beweiswürdigung den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Auch unter “Rechtliches” (Beschwerde S. 5-9) schildert der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Sicht der Dinge, ohne dass sich daraus ergäbe, dass eine Verletzung von Art. 7 (Beschwerde S. 8), 9 (Beschwerde S. 9) oder 30 BV vorläge. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht.
Schliesslich verweist der Beschwerdeführer unter “Rechtliches” auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs von Art. 312 StGB. Geprüft werden kann insoweit nur, ob sich seine Chefin durch ihre Strafanzeige eines Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hat (s. oben E. 4).
Die Vorinstanz stellt im Zusammenhang mit der Strafanzeige fest, der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, dass seine Chefin seine Äusserungen durchaus als bedrohlich habe empfinden können. Weiter sei von ihm anerkannt, dass er sich bei einem Telefongespräch und bei einer Besprechung über Mobbing beklagt und in diesem Zusammenhang den Fall Tschanun erwähnt habe. Unter diesen Umständen sei verständlich, dass die Chefin in grosse Sorge geraten sei. Sie sei in der gegebenen Situation nicht nur berechtigt, sondern als Rektorin und Mitglied einer Behörde auch gehalten gewesen, gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Drohung zu erstatten. Es liege auf der Hand, dass der Vergleich des Beschwerdeführers mit der Situation des angeblichen Mobbingopfers Tschanun umgehend die Assoziation mit den Delikten dieses Mannes – vierfacher Mord und Mordversuch an Arbeitskollegen im Rahmen eines eigentlichen Amoklaufs – geweckt habe und geeignet gewesen sei, die Umgebung in Angst und Schrecken zu versetzen, und eine Reaktion der Schulleitung, insbesondere zum Schutz von Schülern und Schülerinnen sowie Lehrern und Lehrerinnen, erheischt habe. Die Chefin habe in ihrer Strafanzeige und in ihrer Einvernahme das Vorgefallene im Übrigen durchwegs korrekt, präzise und differenziert geschildert (Verfahren 6B_682/2009, angefochtener Entscheid S. 15/16).
Dazu führt der Beschwerdeführer aus, seine Chefin habe mit der arglistigen Strafanzeige bloss ein “fiktives Bedrohungsszenario” in die Welt gesetzt, was ihr selber auch bewusst gewesen sei (Beschwerde S. 6). Wenn man demgegenüber von dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist die Einstellung des Verfahrens gegen die Chefin wegen Amtsmissbrauchs nicht zu beanstanden. Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Die Gerichtskosten für alle zehn Verfahren sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4′000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Favre
Der Gerichtsschreiber: Monn