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Wahrheit und Lüge

Saturday, January 2nd, 2010

Wahrheit:

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BASEL-STADT

Einvernahmeprotokoll vom 6.9.07

Wie geht es Ihnen?

Es geht mir den Umständen entsprechend gut.

Am Donnerstag, 26. April 2007, 13.50 Uhr, haben Sie in der BW City Anzeige gegen Frau Jenö Gabriele, Rektorin Orientierungsschule Basel, wegen Amtsmissbrauch, Nötigung, Falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege, begangen zwischen Dienstag, 27. Juni 2006 bis Freitag, 11. August 2006, in der Orientierungsschule, am Kohlenberg 27, in Basel, erstattet.

Können Sie uns detailliert schildern, was sich zugetragen hat?

Frau Jenö wollte mich wegmobben. Sie machte das mit allen ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die sie gehabt hatte. Sie sagte mir ich sei akut selbstgefährdend und akut fremdgefährdend. Das heisst in der Fachsprache ich sei ein potenzieller Selbstmörder und potenzieller Amokläufer. Sie sagte auch noch, ich hätte Droh-E-Mails versendet, was einfach nicht stimmt. Frau Jenö verglich mich mit Tschanun. Das ist eine Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege. Vor den Sommerferien verlangte sie von mir, dass ich ein psychiatrisches Gutachten über den Amtsarzt erstellen lassen soll, womit sie meiner Meinung nach ihre Kompetenzen überschritt. Das ist eine krasse Amtsanmassung, was eine Amtspflichtverletzung darstellt. Sie zeigte mich bei der Polizei an, ich hätte ihr gedroht. Doch ich hatte während der ganzen Zeit kein einziges Telefongespräch mit ihr. Dann wurde ich von verschiedenen Personen einfach gejagt und man versuchte, mich in eine Ecke zu drängen. Am liebsten hätte man gehabt, mich in der Psychiatrischen Klinik mit einem Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) zu entsorgen. Nachdem aber das nicht funktioniert hatte, hat Frau Jenö die Anzeige gegen mich erstattet.

Frau Jenö rief dann etwa um den 11.8.2006 beim Polizeiposten Münchenstein an und teilte denen mit, ich sei suizidgefährdet und hätte den Namen Tschanun erwähnt. Die Polizei Basellandschaft erschien dann auch am Nachmittag bei mir. Am Abend um 22.00 Uhr erschienen dann nochmals zwei Polizisten, ein Mann und eine Frau, die mir ihren Auftrag nicht nennen wollten. Sie wollten mich auf den Posten Reinach mitnehmen, was ich verweigerte. Auch diese Polizisten haben eine Amtspflichtverletzung begangen. Es geht nicht, dass diese mir nicht ihren Namen und Auftrag nennen. Sie sagten bloss, es warte jemand auf mich auf dem Posten in Reinach. Mehr nicht. Sie haben dann noch etwa eine halbe Stunde auf mich gewartet. Dann zogen sie ab, sagten aber, sie kämen noch einmal. Für mich war das eine recht bedrohliche Situation. Ich hatte Angst irgendwohin gebracht zu werden.

Am anderen Tag kam dann wieder ein Polizist (Aebersold), der schon das erste Mal bei mir war, vorbei. Er empfahl mir den medizinischen Notfalldienst zu kontaktieren. Ich teilte ihm mit, dass ich nirgendwohin gehen würde. Ich sagte ihm aber, er könne dafür sorgen, dass der medizinische Notfalldienst zu mir nach Hause kommt. Am gleichen Tag kam dann Dr. med. Spieler zu mir und wollte mich unbedingt in die Klinik einweisen. Nachdem er gegangen war und gesagt hatte, ich müsse in die Klinik, war ich am Boden zerstört. In diesem Moment läutete das Telefon und der Ressortleiter Schulen Herr Signer fragte mich, wie es mir gehe. Er hatte mich in meiner tiefsten Verzweiflung „zufällig“ abgeholt. Er, der mich in meinem Leben noch nie angerufen hatte, rief mich ausgerechnet zum jetzigen Zeitpunkt an. Er schrieb ja dann dem Staatsanwalt, dass man mich psychiatrisch dringendst abklären müsse. Während dem Telefongespräch läutete es wieder an der Tür und Dr. Spieler war zusammen mit dem Polizisten von vorhin an der Tür. Man teilte mir mit, dass die „Übung“ abgeblasen sei. Man könne mit mir keinen FFE machen. Ich war erleichtert, aber gleichzeitig auch zornig. Ich sagte Signer am Telefon, die Übung sei abgeblasen worden. Ich hörte, wie er enttäuscht davon Kenntnis nahm. Er sagte noch, „dann wünsche ich Ihnen alles Gute“. Es war absolut keine Freude in seiner Stimme. Es war pure Enttäuschung. Nun dachte ich die ganze Sache sei zu Ende. Dem war aber nicht so.

Gemäss vorliegender Anzeige wurden Sie von Frau Jenö mit Ihrer unrechtmässigen „Freistellung“ und anschliessender unrechtmässigen Kündigung in die Arbeitslosigkeit getrieben.

Das ist so. Frau Jenö sagte mir dazu, ich würde freigestellt, falls ich in den Sommerferien kein psychiatrisches Gutachten vorlegen könne. In Wirklichkeit aber, hatte sie mich schon am 7.8.06 freigestellt. Also gegen Ende Sommerferien. Die Kündigung erfolgte dann am 22.8.06. Zwischen der Freistellung und der Kündigung habe ich mit meinem Anwalt gegen die Freistellung gekämpft. Ich wusste zu dem Zeitpunkt ja noch nicht, dass man mir kündigen wird.

Frau Jenö soll Sie auch genötigt haben, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, ohne dass sie Ihrer Meinung nach das Recht dazu gehabt hätte.

Ich denke, Frau Jenö hat eine Amtsanmassung begangen. Sie hat meines Erachtens eine Kompetenzüberschreitung begangen. Mein Hausarzt sagte mir, das könne nur ein Amtsarzt oder Richter verfügen. Zwischenzeitlich hab ich ein psychiatrisches Gutachten erstellen lassen. Ich war bei Dr. med. Westdijk, Sattelgasse 4, in Basel. Ich kann hier an dieser Stelle sagen, dass ich völlig gesund bin. Ich bin bereit eine Entbindungserklärung zu unterschreiben. Der Arzt erstellte ein Gutachten, welches ich ans Appellationsgericht gesendet habe.

Frau Jenö soll ein unzulässiges Arbeitszeugnis verfasst haben, um Ihnen die Berufsaussichten zu zerstören.

Frau Jenö schrieb im zweiten Teil des Zeugnisses über die nicht geklärten Vorwürfe. Sie zählte auf, was mit mir angeblich nicht in Ordnung sein soll. Ich denke, so etwas gehört nicht in ein Arbeitszeugnis. Ich werde Ihnen eine Kopie des Arbeitszeugnisses zu den Akten geben.

Gemäss Anzeige hat Sie Frau Jenö wegen angeblicher Drohung angezeigt (das Verfahren ist zwischenzeitlich eingestellt). In ihrer Anzeige wurden Sie von ihr mit Tschanun Günther verglichen. Es wurde von einer Verschwörung gesprochen. Mit ihren unwahren Behauptungen soll sie eine Strafverfolgung gegen Sie ausgelöst haben, die in der BaZ zu einem rufschädigenden Artikel geführt hat. Dieser Artikel wiederum soll offenbar ihre Entlassung bewirkt haben.

Das ist richtig so. Ich habe das Wort „Verschwörung“ meines Wissens nie gebraucht, jedenfalls mag ich mich nicht daran erinnern. Für mich ist es eine Mobbing-Intrige. Das Ziel dieser Leute war, mich beruflich und gesellschaftlich zu erledigen.

Um was für einen rufschädigenden Artikel handelt es sich?

Es handelt sich um zwei Artikel, die in der BaZ und im Baslerstab abgedruckt wurden. Ich werde Ihnen die beiden Artikel in Kopie zu den Akten geben.

Gemäss Ihren Angaben soll Frau Jenö diverse Behörden dazu missbraucht haben Sie in die Arbeitslosigkeit zu manövrieren. Unter anderem soll sie Sie bei den Gesundheitsdiensten verleumdet haben. Dem Amtsarzt etwa, soll sie gemäss Ihren Ausführungen gesagt haben, Sie hätten eine psychische Krankheit.

Nicht nur eine „psychische Krankheit“, sondern sogar eine angebliche „akute Selbst- und Fremdgefährlichkeit“. Sie hat einfach nur negativ über mich geschrieben. Es sind alles negative Behauptungen: vermeintlich ernstzunehmende Drohungen gegenüber dem involvierten Personenkreis und angedichtete Suiziddrohungen. Ich habe nie eine solche Suiziddrohung ausgesprochen.

Seit wann bestehen die Schwierigkeiten mit Frau Jenö?

Die Schwierigkeiten bestehen seit etwa sieben Jahren. Man kann von gewöhnlichen Meinungsverschiedenheiten ausgehen. Damals am Anfang war sie normale Lehrerin und die ersten Probleme begannen als sie in der Schulleitung war. Am Schluss war sie dann Rektorin, also meine Chefin und konnte Verfügungen schreiben, wie sie wollte.

Was war ursächlich?

Die Meinungsverschiedenheiten konnten in früheren Zeiten immer geschlichtet oder aus dem Weg geräumt werden. Ein erster grosser Vertrauensbruch erfolgte, als sie meine beste Teamkollegin Regula Stotz aus dem Team nahm. Zu diesem Zeitpunkt war Frau Jenö Schulhausleiterin. Frau Stotz stand zu mir und half mir eigentlich meistens. Der Grund ihrer Versetzung, war für alle, auch die Eltern, nicht nachvollziehbar. Aber der eigentliche Grund war, Frau Jenö wollte mich isolieren. Ich war von da an auf mich selbst gestellt. Ich bekam praktisch keine Unterstützung mehr.

Hätten die Schwierigkeiten mit Frau Jenö bei einem konstruktiven Gespräch nicht aus der Welt geschafft werden können?

Doch, man hätte die Schwierigkeiten problemlos aus der Welt schaffen können. Das hätte aber eine offene und ehrliche Kommunikation bedingt. Man wollte die von gewissen Eltern generierten Scheinprobleme nicht angehen. Man wollte die Probleme undemokratisch mit meiner Entlassung lösen.

Aus dem Sachverhalt im Polizeirapport geht hervor, dass drei Eltern gegen sie eine Beschwerde eingereicht hätten. Was waren das für Beschwerden?

Es handelt sich um Meinungsverschiedenheiten. Ich muss präzisieren, es sind unhaltbare Unterstellungen, Vorwürfe und Behauptungen. Man kritisierte in einer unfairen Weise meine Persönlichkeit, meinen Unterricht und meine Theateraufführungen und Musicals. Das Hauptproblem, welches man mir vorwarf war, dass im Musical einzelne Szenen sexistisch gewesen sein sollen. Ausserdem warf man mir vor, ich sei nie sachlich. Ich sei zu emotional und ich hätte Wutausbrüche und sei aggressiv. Ich wehre mich gegen diese destruktive Kritik. Diese unhaltbaren Vorwürfe treffen in keiner Art und Weise auf mich zu. Ich muss auch sagen, dass gerade diejenigen Kinder, deren Eltern an die Schulleitung geschrieben haben, mich immer wieder provoziert haben. Ich denke, dass die drei alleinerziehenden Mütter, ihre Kinder gegen mich instrumentalisiert haben.

Für die Einvernahme:

Detektiv-Korporal R. Borer

Auskunftsperson:

Lehrer H.

 

Lüge:

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_682/2009, 6B_683/2009, 6B_684/2009, 6B_685/2009, 6B_686/2009, 6B_687/2009, 6B_688/2009, 6B_689/2009, 6B_690/2009, 6B_691/2009

Urteil vom 23. November 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsbeschlüsse; Willkür,

Beschwerde gegen die Entscheide des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 15./16. Mai und 17. Juni 2009.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer war seit ca. 1984 beim Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt angestellt und als Lehrer tätig. Insbesondere in den letzten Jahren kam es von verschiedener Seite zu Beschwerden, die vor allem sein Verhalten auf der Beziehungsebene betrafen. Gespräche, Coachings und Supervisionen führten zu keiner Entspannung der Situation. In der Folge wurde ihm mitgeteilt, er werde beim vertrauensärztlichen Dienst angemeldet, damit über ihn ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden könne. Gegebenenfalls werde er zu Beginn des neuen Schuljahres freigestellt. Mit diesem Vorgehen war der Beschwerdeführer nicht einverstanden, und er lehnte es ab, sich untersuchen zu lassen. Darauf wurde er freigestellt, und es wurden die Abklärung eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges angeregt sowie eine Strafanzeige wegen Drohung zum Nachteil der Lehrerschaft, der Schulhausleitung und der Schulleitung eingereicht. Das Strafverfahren wurde später mangels hinreichenden Beweises des Tatbestandes insbesondere in subjektiver Hinsicht eingestellt. Eine ordentliche Kündigung wurde durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt aus formellen Gründen aufgehoben, wobei das Gericht betonte, die Gutheissung habe nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer wieder unterrichten könne, sondern er habe sich aufgrund einer neuen, formell korrekten Weisung durch den vertrauensärztlichen Dienst untersuchen zu lassen.

Der Beschwerdeführer erstattete gegen verschiedene Personen Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung, Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung, falscher Anschuldigung, falschen Zeugnisses, Irreführung der Rechtspflege, Nötigung, Drohung, Verletzung des Berufsgeheimnisses und einfacher Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft stellte sämtliche Strafverfahren am 12./14./18. Februar 2008 ein. In einem Fall (6B_691/2009) trat sie am 28. April 2008 auf die Strafanzeige nicht ein. Die Vorinstanz hob die Beschlüsse der Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Entscheiden insoweit auf, als sie Ehrverletzungsdelikte betrafen, und sie überwies die entsprechenden Akten an die Abteilung Privatklagen des Strafgerichts (betrifft Teile von 6B_682/2009 und 6B_691/2009). Im übrigen Umfang bestätigte sie die Beschlüsse der Staatsanwaltschaft.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, die Entscheide der Vorinstanz seien aufzuheben, soweit sie Offizialdelikte betreffen, und die Angelegenheit sei zur Anklagerhebung an die kantonalen Behörden zurückzuweisen.

2.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag wurde er aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 30. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 5′000.– einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt. Unter diesem Gesichtswinkel ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 13. August 2009 aufgefordert, die angefochtenen Entscheide spätestens am 25. August 2009 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. In den Verfahren 6B_687/2009, 6B_688/2009, 6B_689/2009 und 6B_690/2009 ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen. In diesen vier Verfahren ist auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Adressat der angefochtenen Entscheide “zweifelsohne” zur Beschwerde legitimiert (Beschwerde S. 2). Davon kann nicht die Rede sein. Soweit er nicht unter die zur Beschwerde Berechtigten gemäss Art. 81 BGG fällt und Geschädigter, nicht aber Opfer ist, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228).

Der Beschwerdeführer macht denn auch zusätzlich geltend, er sei durch die rechtswidrige Strafanzeige seiner Chefin in seiner psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden und deshalb auch als Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert (Beschwerde S. 2 lit. A/3).

Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die Strafanzeige seiner Chefin tatsächlich Opfer im Sinne von Art. 1 OHG ist. Aber jedenfalls ist auf die Beschwerde, soweit sie die übrigen Beschuldigten betrifft, von vornherein nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer insoweit nicht geltend macht, er sei Opfer im Sinne des OHG.

5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Zudem seien seine Menschenrechte missachtet worden (Beschwerde S. 2 lit. A/2).

Unter “Sachverhalt” (Beschwerde S. 3-5) schildert der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge, ohne dass sich daraus ergäbe, dass eine seiner Rügen begründet wäre. So macht er zum Beispiel geltend, seine Chefin habe die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes genutzt und daraus eine Eskalationsspirale konstruiert, um ihn vorsätzlich an den Rand eines Nervenzusammenbruchs zu führen (Beschwerde S. 3). Mit solchen Behauptungen lässt sich von vornherein nicht dartun, dass die Vorinstanz infolge einer willkürlichen Beweiswürdigung den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Auch unter “Rechtliches” (Beschwerde S. 5-9) schildert der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Sicht der Dinge, ohne dass sich daraus ergäbe, dass eine Verletzung von Art. 7 (Beschwerde S. 8), 9 (Beschwerde S. 9) oder 30 BV vorläge. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht.

Schliesslich verweist der Beschwerdeführer unter “Rechtliches” auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs von Art. 312 StGB. Geprüft werden kann insoweit nur, ob sich seine Chefin durch ihre Strafanzeige eines Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hat (s. oben E. 4).

Die Vorinstanz stellt im Zusammenhang mit der Strafanzeige fest, der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, dass seine Chefin seine Äusserungen durchaus als bedrohlich habe empfinden können. Weiter sei von ihm anerkannt, dass er sich bei einem Telefongespräch und bei einer Besprechung über Mobbing beklagt und in diesem Zusammenhang den Fall Tschanun erwähnt habe. Unter diesen Umständen sei verständlich, dass die Chefin in grosse Sorge geraten sei. Sie sei in der gegebenen Situation nicht nur berechtigt, sondern als Rektorin und Mitglied einer Behörde auch gehalten gewesen, gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Drohung zu erstatten. Es liege auf der Hand, dass der Vergleich des Beschwerdeführers mit der Situation des angeblichen Mobbingopfers Tschanun umgehend die Assoziation mit den Delikten dieses Mannes – vierfacher Mord und Mordversuch an Arbeitskollegen im Rahmen eines eigentlichen Amoklaufs – geweckt habe und geeignet gewesen sei, die Umgebung in Angst und Schrecken zu versetzen, und eine Reaktion der Schulleitung, insbesondere zum Schutz von Schülern und Schülerinnen sowie Lehrern und Lehrerinnen, erheischt habe. Die Chefin habe in ihrer Strafanzeige und in ihrer Einvernahme das Vorgefallene im Übrigen durchwegs korrekt, präzise und differenziert geschildert (Verfahren 6B_682/2009, angefochtener Entscheid S. 15/16).

Dazu führt der Beschwerdeführer aus, seine Chefin habe mit der arglistigen Strafanzeige bloss ein “fiktives Bedrohungsszenario” in die Welt gesetzt, was ihr selber auch bewusst gewesen sei (Beschwerde S. 6). Wenn man demgegenüber von dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist die Einstellung des Verfahrens gegen die Chefin wegen Amtsmissbrauchs nicht zu beanstanden. Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.
Die Gerichtskosten für alle zehn Verfahren sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4′000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Favre

Der Gerichtsschreiber: Monn

 

 

Ist die Personalrekurskommission eine Mobbingkommission?

Monday, May 4th, 2009

Die Begründung des neusten Entscheides der Personalrekurskommission vom 27.1.2009 gegen Lehrer H. ist weder fair noch rechtmässig. Dr. Christoph Meyer, lic. iur. Antonina Stoll und Gregor Stebler sind einstimmig der Meinung, es sei eine “schwere Pflichtverletzung”, dass Lehrer H. sich nicht von IV-Psychiater Dr. Daniel Fasnacht habe begutachten lassen. Wörtlich schreibt sie:

“Eine unabhängige psychiatrische Begutachtung sei zur rechtsgenüglichen Abklärung der Arbeitsunfähigkeit unabdingbar.”

Zufälligerweise verkennt die PRK dabei leider, dass Lehrer H. gar nie an “Arbeitsunfähigkeit” litt, sondern von OS Rektorin Gaby Jenö vorsätzlich als potentiellen Gewalttäter verleumdet und völlig willkürlich freigestellt worden war. Dass darin die Personalrekurskommission keine Mobbing-Kampagne erkennen will, beweist, dass die PRK ausschliesslich der verlängerte Arm der Anstellungsbehörde ist. Die PRK stützt sich bei ihrer Begründung auf die Angaben des Stv. Kantonsarztes Dr. med. Eric Odenheimer, der sich wiederum auf die Angaben von Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler stützt. Die PRK ist aber im Besitz einer Tonbandaufnahme, die klar beweist, dass der angeblich ”unabhängige” Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler den Auftrag hatte, den ehrlichen Lehrer arglistig etwa zwei Stunden lang mit grenzüberschreitenden Fragen in die Aggression zu treiben. Lehrer H. blieb in diesem Gespräch wie immer sachlich und korrekt und distanzierte sich klar von den Gewaltphantasien seiner Chefin Gaby Jenö. Damit die staatliche Gewaltspirale allerdings ihren geplanten Gang nehmen konnte, verdrehte Dr. Markus Spieler die Aussagen von Lehrer H. vorsätzlich und behauptete, dieser habe sich mit Günther Tschanun “identifiziert”. Zufälligerweise dokumentiert der Tonbandmitschnitt aber genau das Gegenteil. Offensichtlich ist die Personalrekurskommission überhaupt nicht an der Wahrheit interessiert, denn das brisante Tondokument wird in der schriftlichen Begründung der PRK nicht einmal erwähnt. Viel lieber stützt sich die PRK auf die zweifelhaften Angaben des Stv. Kantonsarztes Dr. Eric Odenheimer, der anlässlich einer “vertrauensärztlichen Untersuchung” bei Lehrer H. zwar keinerlei Krankheit diagnostizieren konnte, Lehrer H. aber trotzdem eine Begutachtung bei IV-Psychiater Dr. Daniel Fasnacht aufschwatzen wollte. Dass Lehrer H. sich nicht noch einmal von einem Psychiater aus dem Behördenfilz begutachten lassen möchte, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Jetzt liegt der Ball wieder beim Verwaltungsgericht, welches schon bei der ersten unrechtmässigen Kündigung von Lehrer H. weder eine Verschwörung noch Hinweise auf Mobbing erkennen wollte.

Die Personalrekurskommission – eine Kommission des Arbeitgebers

Friday, January 30th, 2009

Einmal mehr durfte Lehrer H. erleben, wie im Kanton Basel-Stadt Macht missbraucht und Menschenrechte mit Füssen getreten werden. Dr. iur. Christoph Meyer, stellvertretender Präsident der Personalrekurskommission (PRK) folgte vorsätzlich ausschliesslich der Argumentation der Rechtsvertreterin des Erziehungsdepartements lic. iur. Weihrauch, die von OS Rektorin Gaby Jenö den Auftrag erhalten hatte, die missbräuchliche Kündigungsverfügung gegen Lehrer H. als rechtmässig darzustellen. Dass Gaby Jenö den beliebten Lehrer H. vorsätzlich als gemeingefährlichen psychisch Kranken verleumdet und damit schwer in seiner Menschenwürde und Persönlichkeit verletzt hatte, interessierte die beiden anderen Mitglieder der PRK lic. iur. Antonina Stoll und Georg Stebler nicht im Geringsten. Die PRK war sich einig, dass es eine schwere Pflichtverletzung sei, dass sich Lehrer H. nicht zwangsweise von IV-Gutachter Dr. Daniel Fasnacht habe „begutachten“  lassen. Folgt man der absurden Argumentation der Personalrekurskommission, wäre es rechtmässig, sämtliche gesunden und arbeitsfähigen  Arbeitnehmenden von Basel-Stadt zwangsweise psychiatrisch zu “begutachten”.

Als vor einem Jahr die PRK-Mitglieder lic. iur Gabrielle Kremo, Dr. iur Andreas Freivogel und lic. iur. Christian Heim dem streitbaren Lehrer H. plausibel machen wollten, dass es eine schwere Pflichtverletzung sei, einer Einladung des Amtsarztes fernzubleiben, scheiterte die PRK mit ihrer Argumentation kläglich vor dem Verwaltungsgericht. Allerdings behauptete das Gericht damals, die Anstellungsbehörde habe das Weisungsrecht, auch völlig gesunde Mitarbeiter zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu verpflichten. Ein Bundesgerichtsentscheid, der diese Argumentation stützt, ist allerdings unauffindbar, denn es ist eine Tatsache, dass nur Kranke und Krankgeschriebene über den Amtsarzt in ein psychiatrisches Verfahren verwickelt werden können.

Bei Lehrer H. ist der Sachverhalt wesentlich anders: Lehrer H. ist weder krank noch krankgeschrieben, sondern von seiner Chefin Gaby Jenö als krank und gefährlich verleumdet und freigestellt worden. H. reagierte alllerdings gelassen und verklagte die OS-Rektorin und designierte Volksschulleiterin wegen Übler Nachrede. Behandelt wurde die Privatklage aber bis auf den heutigen Tag nicht. Die zuständige Strafgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz begründet die Verschleppung der Klage mit der chronischen Überlastung der zuständigen Strafrichter.

Die Präsidentin der Personalrekurskommission Dr. iur. Fabia Beurret gibt zu, dass die bisher verhandelten Fälle meist „zu Gunsten von Basel-Stadt“ ausgingen. Daraus könne aber „keineswegs Parteilichkeit der Personalrekurskommission“ abgeleitet werden, höchstens die „Tatsache“, dass die Personalverantwortlichen ihre Aufgabe „sorgfältig“ erledigen.

Für Lehrer H. ist klar, dass die PRK weder sorgfältig, unparteiisch, noch unabhängig ihre Aufgaben erledige. Die PRK sei eine weitere staatliche Behörde, die den ahnungslosen Bürger über den Tisch ziehe. Er sei von unzähligen Staatsfunktionären mittels vorsätzlich konstruierten Unwahrheiten in die Defensive gezwungen worden. Er sei froh, dass wenigstens im Internet mehrheitlich korrekt über seinen Fall berichtet werde.

 

Für die Amtsperiode vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2009 setzt sich die Personalrekurskommission aktuell wie folgt zusammen:

 

• Beurret Fabia, Dr. iur., Präsidentin

• Meyer Christoph, Dr. iur., Stv. Präsident

• Kremo Gabrielle, lic. iur., Stv. Präsidentin

 

Arbeitgeber:

• Freivogel Andreas, Dr. iur.

• Hänggi François, lic. iur.

• Wenger Fatima, lic. iur.

• Stoll Antonina, lic. iur.

• Da Rugna Mario, lic. iur., Ersatzmitglied

 

Arbeitnehmer:

• Belleville Wiss Elfriede, Dr.

• Meier Christoph, Dr. iur.

• Nese Susanne, lic. iur.

• Stebler Georg

• Nebel Franco, Ersatzmitglied

Ehrverletzungsklage gegen OS Rektorin Gaby Jenö

Thursday, December 4th, 2008

In ihrem Urteil vom 21.1.03 hält die Personalrekurskommission Basel-Stadt folgendes fest:

„Damit schon eine einmalige Pflichtverletzung für eine Kündigung genügt, muss sie schwer sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in die künftige ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigt ist, oder aber der Verbleib der betroffenen Person an der Arbeitsstelle das Vertrauen des Volkes in das ordnungsgemässe Funktionieren des Staates erschüttern würde.“

Seit verschiedene Gerüchte im Internet kursieren, Rektorin Gaby Jenö habe ihren beliebten Mitarbeiter H. mit dem Amokläufer Günther Tschanun verglichen, um ihm anschliessend zu kündigen, herrscht in den Teppichetagen des Basler Erziehungsdepartements nicht nur Freude. Dennoch unterstützen Ressortleiter Hans Georg Signer und Departementsleiter Dr. Christoph Eymann OS Rektorin Gaby Jenö in ihrer Auseinandersetzung mit dem streitbaren Lehrer H. immer noch.

Gaby Jenö behauptet, Lehrer H. habe im Internet rufschädigende Artikel über das Erziehungsdepartement veröffentlicht. Das Gegenteil sei der Fall, behauptet Lehrer H., dem bereits schon zum zweiten Mal, wegen angeblich schwererer Pflichtverletzung gekündigt wurde. Er wolle sich von seiner Chefin nicht als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer darstellen lassen und habe vor über zwei Jahren eine Privatklage gegen Gaby Jenö betreffend „Üble Nachrede“ eingereicht. Auf einen Verhandlungstermin wartet Lehrer H. aber bis auf den heutigen Tag. Er hoffe aber nicht, dass das Basler Strafgericht den Verhandlungstermin absichtlich verzögere, um OS Rektorin Gaby Jenö den Posten als designierte Volksschulleiterin nicht zu verbauen. Käme es zu einer Verurteilung wegen übler Nachrede, müsste Regierungsrat Eymann der OS Rektorin wegen "schwerer Pflichtverletzung" kündigen. Die Personalrekurskommission hält in ihrem Urteil vom 20.3.01 nämlich folgendes fest:

„Auch strafbare Handlungen stellen eine sehr schwere Pflichtverletzung dar, wenn sie gegen die Arbeitgeberin oder gegen Mitarbeitende gerichtet sind. Wer erwiesenermassen die Arbeitgeberin betrügt oder zu betrügen versucht, kann in der Regel fristlos entlassen werden ebenso bei Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung, Ehrverletzungen, auch zum Nachteil von Mitarbeitenden.“

Es ist aktenkundig, dass Gaby Jenö den beliebten Lehrer H. in zahlreichen Schreiben als potentiellen Gewalttäter dargestellt hat, wohlwissend, dass dieser in über zwanzig Jahren Unterrichtstätigkeit nie gewalttätig aufgefallen war.

Auch zahlreiche andere mutmassliche Strafanzeigen gegen Gaby Jenö sind beim Basler Strafgericht noch hängig. Die Liste ist lang und soll an dieser Stelle nicht noch einmal wiederholt werden. Offensichtlich glaubt Lehrer H. immer noch an die Unabhängigkeit des Basler Strafgerichts. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

Schwere Vorwürfe gegen OS-Rektorin Gaby Jenö

Wednesday, October 22nd, 2008

Amtsmissbrauch (Art. 312)

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

- Gaby Jenö hat den Anzeigesteller mit einer unrechtmässigen Freistellung und anschliessender unrechtmässiger Kündigung in die Arbeitslosigkeit getrieben.

- Sie hat ihn genötigt, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, ohne dass sie dazu das Recht gehabt hätte.

- Sie hat den Anzeigesteller wegen angeblicher Drohung angezeigt, obwohl sie in den Akten der Staatsanwaltschaft selber zugibt, dass der Anzeigesteller ihr nie gedroht habe.

- Sie hat dem Anzeigesteller ein tendenziöses unwahres Arbeitszeugnis ausgehändigt, um die berufliche Existenz des Anzeigestellers vorsätzlich nachhaltig zu zerstören.

- Im Schreiben vom 6.3.08 droht Gaby Jenö dem Anzeigesteller die Kündigung an, falls dieser innert drei Tagen die Fakten auf seinem Weblog nicht lösche. Mit dieser erneuten Nötigung verletzt Jenö das Recht des Anzeigestellers auf freie Meinungsäusserung.

Falsche Anschuldigung (Art. 303)

Wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft.

- Jenö hat den Anzeigesteller wegen angeblicher Drohung angezeigt. Sie hat in ihrer Anzeige behauptet, der Anzeigesteller habe gegen sie und gegen sich selber Drohungen ausgesprochen, sich mit Günter Tschanun verglichen und von einer Verschwörung geredet.

- Mit ihren unwahren Behauptungen hat sie eine unrechtmässige Strafverfolgung gegen den Anzeigesteller ausgelöst.

- Aufgrund der unrechtmässigen Strafverfolgung konnte der Anzeigesteller in der Basler Zeitung in einem rufschädigenden Artikel verunglimpft werden.

- Aufgrund des rufschädigenden Artikels wollte sich Gaby Jenö gezwungen sehen, den Anzeigesteller unrechtmässig zu entlassen.

- Ausserdem hat Gaby Jenö den Anzeigesteller beim Amtsarzt der Gesundheitsbehörden als akut selbst- und fremdgefährlichen Psychopathen verleumdet, um ihn mittels FFE in einer psychiatrischen Klinik zu entsorgen.

Irreführung der Rechtspflege (Art. 304)

Wer bei einer Behörde wider besseren Wissens anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

- Jenö hat diverse Behörden instrumentalisiert, um den Anzeigesteller vorsätzlich zu diskreditieren und in die Arbeitslosigkeit zu manövrieren.

- Sie hat den Anzeigesteller bei den Gesundheitsdiensten mit unwahren Behauptungen als psychisch kranken Gewalttäter verleumdet.

- Sie hat versucht den Anzeigesteller mit einer unrechtmässigen Strafanzeige wegen angeblicher „Drohung“ zu kriminalisieren. In Wirklichkeit hat der Anzeigesteller nie jemandem gedroht, sondern eine Arbeitskollegin über das "Mobbing-Opfer" Günther Tschanun informiert.

Nötigung (Art. 181)

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

- Am 27. Juni 2006 verlangte Jenö vom Anzeigesteller völlig unbegründet ein psychiatrisches Gutachten. Sie drohte dem Anzeigesteller mit einer Freistellung, falls das Gutachten nicht in den Schulferien abgeschlossen werden könne. Diese Nötigung bringt den Anzeigesteller in einen grossen Stress.

- Da Jenö als Anstellungsbehörde überhaupt kein Recht hat, ein psychiatrisches Gutachten zu verlangen, ist der Tatbestand der Nötigung klar gegeben. Nur Amtsärzte oder Richter haben das Recht, psychiatrische Gutachten zu verlangen.

- Mit dieser Nötigung nötigt Gaby Jenö den Amtsarzt indirekt, den Anzeigesteller in ein psychiatrisches Verfahren zu verwickeln, mit dem Ziel, diesen über einen IV-Psychiater in die IV abzuschieben.

- Da der völlig gesunde Anzeigesteller keine amtsärztliche Untersuchung über sich ergehen lassen will, erhält dieser von Gaby Jenö eine rechtswidrige Kündigung.

- Auch die Weisung Jenös, sich von einem Psychiater der kantonalen IV-Stelle begutachten zu lassen, ist unrechtmässig. Laut Personalgesetz hat die Anstellungsbehörde ausschliesslich das Recht, Mitarbeiter zu einer „vertrauensärztlichen Untersuchung“ zu verpflichten. Alles andere ist vorsätzliche Nötigung.

- Da der Anzeigesteller sich von seinem Vertrauensarzt Dr. med. Piet Westdijk eingehend „vertrauensärztlich“ hat untersuchen lassen, sind Jenös arglistige Veranstaltungen als versuchte Nötigung zu taxieren.

- Mit einer Kündigungsandrohung versuchte Gaby Jenö den Anzeigesteller in seiner Handlungsfähigkeit als Privatperson einzuschränken und ihn dazu zu nötigen, die wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptungen des Erziehungsdepartementes zu akzeptieren. Auf seiner Internetseite schilderte der Anzeigesteller sachlich und objektiv, wie ihn seine Chefin mittels sog. Amtshilfe pathologisieren, psychiatrisieren, kriminalisieren und invalidisieren wollte.

Amtsanmassung (Art. 287)

Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes anmasst, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

- Gaby Jenö verlangt als Anstellungsbehörde vom Anzeigesteller ein psychiatrisches Gutachten. Bekanntlich dürfen nur Amtsärzte und Richter psychiatrische Gutachten verlangen. Die Weisung von Gaby Jenö sich von einem IV-Gutacher „begutachten“ zu lassen ist demzufolge eine klare Amtsanmassung.

Üble Nachrede (Art. 173)

Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

- Im Schreiben vom 6.7.06 an den Amtsarzt Dr. Marc Meier stellt Gaby Jenö den Anzeigesteller als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer dar und löst damit eine Eskalation aus, die für den Anzeigesteller drastische Konsequenzen hat.

- Im Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 11.8.06 behauptet sie, der Anzeigesteller habe sich mit Günther Tschanun verglichen und sei eine grosse Gefahr für sich selber und seine Umwelt.

- In ihrer Strafanzeige stellt sie den Anzeigesteller als eine grosse Bedrohung für Schülerinnen und Schüler, Kolleginnen und Kollegen dar und löst damit wiederum grosse Ängste bei der Staatsanwaltschaft aus. Aufgrund der verleumderischen Angaben Gaby Jenös kommt zu einem absolut unangemessenen Einsatz der Sondereinheit „Barrakuda“, der zu einer unrechtmässigen Verhaftung des Anzeigestellers unter widerlichsten Bedingungen führt. (Handschellen, Augenbinde, Gefangenentransport, Isolationszelle, vierstündiges Verhör, etc.)

Verleumdung (Art 174)

Wer jemanden wider besseren Wissens bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderen Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseren Wissens verbreitet, wird auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft.

- Die offensichtlich von Gaby Jenö geleitete Mobbing-Kampagne gegen den Anzeigesteller lässt vermuten, dass sämtliche arglistigen Veranstaltungen Gaby Jenös vorsätzlich wider bessern Wissens in die Tat umgesetzt wurden. Der Anzeigesteller hat sich nachweislich bis auf den heutigen Tag weder strafrechtlich noch arbeitsrechtlich etwas zu schulden kommen lassen.

- Gaby Jenö weiss ganz genau, dass alle Fakten, die auf der Internetseite des Anzeigestellers zu lesen sind, der objektiven Wahrheit entsprechen und aktenkundig sind. Mit ihrer Behauptung, der Anzeigesteller würde den Arbeitgeber und dessen Angestellte verunglimpfen, beschuldigt sie den Anzeigensteller eines unehrenhaften Verhaltens und schädigt damit dessen Ruf. Mit der Weitergabe dieser Beschuldigung an die Herren Jucker, Grossniklaus und Baerlocher ist der Straftatbestand der Verleumdung erfüllt.

Falsches Zeugnis (Art. 287)

Wer sich in einem Gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

- Gaby Jenö hat vor dem Verwaltungsgericht am 18.12.07 behauptet, der Anzeigesteller habe mehrere Termine beim Amtsarzt der Basler Gesundheitsdienste nicht wahrgenommen. Diese Aussage ist nachweislich aktenwidrig. Der Anzeigesteller hat von Amtsarzt Dr. Marc Meier nur einen Termin und eine Einladung erhalten, was aktenkundig ist.

Einfache Körperverletzung (Art 123)

Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper und Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht.

- Seit über drei Jahren versucht Gaby Jenö in ihrer Funktion als Anstellungsbehörde den Anzeigesteller mit allen Mitteln aus dem Schuldienst zu entfernen. Die von Gaby Jenö zu verantwortenden Verleumdungen, Kündigungsandrohungen und rechtswidrigen Weisungen und Verfügungen haben dem Anzeigesteller psychisch schwer zugesetzt. Auch der aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Strafanzeige Jenös erfolgte Übergriff der Sondereinheit Barrakuda, hat den Anzeigesteller psychisch massiv verletzt. Seit dem Amtsantritt von Gaby Jenö ist der Anzeigesteller einem an Körper und Gesundheit schädigendem Dauerstress ausgesetzt.