Tatsächliches zu Thomas Baerlocher
Amtsmissbrauch
Nötigung
Falsche Anschuldigung
Das Schreiben von Thomas Baerlocher vom 7.7.06 an die Vormundschaftsbehörde erfüllt eindeutig den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der versuchten Nötigung.
Einen völlig gesunden Menschen über den Amtsweg zu pathologisieren und zu psychiatrisieren und ihm dabei seine Selbstkompetenz abzusprechen, grenzt an schwere Körperverletzung. Die falschen Anschuldigungen Baerlochers lösen bei der Vormundschaftsbehörde eine Reaktion aus, die den Anzeigensteller erneut unter Druck gesetzt hat. Baerlocher Schreiben diffamiert den Anzeigensteller vorsätzlich und ist massiv wahrheitswidrig und hat nur ein Ziel, nämlich die rechtswidrige Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik.
“Die Indizien deuten auf eine sehr hohes Bedrohungspotential gegen sich selbst, aber auch gegenüber seiner Umgebung: Aussagen über Suizid und Bedrohungen gegenüber den vorgesetzten Stellen zeigen dies auf. Dringendes, ärztliches Handeln ist aus unserer Sicht angesagt.”
Beweis: Schreiben Baerlochers an Vormundschaftsbehörde vom 7.7.06
Mit dem Schreiben vom 7.7.06 weckt Baerlocher bei der Vormundschaftsbehörde den Eindruck, der Anzeigesteller sei unzurechnungsfähig. Damit ist der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt.
Beweis: Schreiben der Vormundschaftsbehörde vom 12.6.06
“Von ihrem Arbeitgeber ist bei und die Meldung eingegangen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen angeblich ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können.”
In seiner Einvernahme kann Thomas Baerlocher seine unwahre Behauptung der Anzeigensteller hätte behördlichen Weisungen nicht Folge geleistet, nicht beweisen. Das Appellationsgericht hat in seinem Urteil vom 18.12.07 eindeutig festgestellt, dass weder die Einladung des Amtsarztes, noch die mündliche Mitteilung von Gaby Jenö als Weisung zu betrachten waren. Allerdings bestätigt Baerlocher, dass es allen darum gegangen sei, dass der Anzeigensteller sich freiwillig mit seiner psychischen Verfassung auseinandersetze. Damit gibt Baerlocher zu, dass alle Beteiligten den Anzeigensteller psychisch massiv unter Druck setzten, um diesen zu einer psychiatrischen Begutachtung zu nötigen. Da der Anzeigensteller völlig gesund ist und nur durch eine willkürliche Freistellungsverfügung an der Verrichtung seiner Aufgaben und Pflichten gehindert wird, hat der Anzeigensteller das Recht, einen Gutachter seiner eigenen Wahl zu konsultieren. Alles andere ist widerrechtlich und strafrechtlich relevant.
Tatsächliches zu Hans Georg Signer
Amtsmissbrauch
Nötigung
Falsche Anschuldigung
Hans Georg Signer hat den Anzeigensteller kurz nach den Übergriffen des Notfallpsychiaters telefonisch kontaktiert. Signer hat sich weder vor diesem Telefonat, noch nach diesem Telefonat nach dem Wohlbefinden des Anzeigensteller erkundigt. Es ist davon auszugehen, dass Dr. Markus Spieler nach dem Verlassen der Wohnung des Anzeigenstellers, Signer mittels Handy über das Ende des Gesprächs informiert hat. Das Timing stimmte auf jeden Fall haargenau. Signer erwischte den Anzeigensteller bei seinem Anruf genau zum “richtigen” Zeitpunkt. Dr. Markus Spieler hatte dem Anzeigensteller kurz vorher glaubhaft versichert, dass er diesen zwangsweise in eine psychiatrischen Klinik einweisen werde. Dies dürfte wahrscheinlich auch der Grund sein, weshalb der Anzeigensteller beim Telefonat mit Hans Georg Signer einen angeblich “aufgewühlten und verzweifelten Eindruck” hinterlassen haben soll. Signer hat den Anzeigensteller zu jeder Zeit vorsätzlich ins Leere laufen lassen und diesen mit seinen tendenziösen Schreiben konsequent in die Mühlen der Justiz und der Psychiatrie getrieben. Damit hat Signer die Eskalation der Ereignisse vorsätzlich vorangetrieben. Aufgrund eines persönlichen Gesprächs mit dem Anzeigensteller vom 7.7.06 sah Signer ursprünglich “wenig bis gar keine Gefahr”, die vom Anzeigensteller ausging.
Beweis: Notiz von Annette Merz, 27.7.06
Der von Signer erwähnte “fürsorgerische Aspekt” ist als reine Schutzbehauptung zu werten. In Wirklichkeit hat Signer vorsätzlich versucht, den Anzeigensteller zu nötigen, eine schwere Pflichtverletzung zu begehen und sich rechtswidrig krankschreiben zu lassen. In der Einvernahme gibt Signer selber zu, dass er mehrmals versucht habe, den Anzeigensteller zu “motivieren, sich in ärztliche Abklärung zu begeben”. Das intransparente Verhalten von Signer hat mit Offenheit, Vertrauen und Fairness nichts zu tun, daher ist der Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der Nötigung eindeutig erfüllt.
Es ist aktenkundig, dass der Anzeigensteller Hans Georg Signer mittels E-Mail immer wieder auffordern musste, die ihm vorenthaltenen Akten nachzuliefern. Auf Bitten des Anzeigestellers liefert Signer zwar die ausstehenden Mails nach, dokumentierte damit aber auch, dass er dem Anzeigensteller gewisse heikle Dokumente vorenthalten wollte. In der Einvernahme behauptet Signer, der Anzeigesteller habe die von ihm erwähnten Dokumente erst zu einem späteren Zeitpunkt als solche identifiziert, von denen er eine Kopie haben wollte. Diese wahrheitswidrige Schutzbehauptung soll die Tatsache verschleiern, dass der Anzeigensteller von Anfang an vollständige Akteneinsicht verlangt hatte, diese ihm von Signer aber nur häppchenweise gewährt wurde. Auf Grund dieser Fakten ist der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erneut eindeutig bewiesen.
Beweis: E-Mails vom 2.10.06 und 3.10.06
Hans Georg Signer ist kein direkter Vorgesetzter des Anzeigenstellers und damit nicht befugt, dem Anzeigensteller Weisungen zu erteilen. Die aggressiven und beleidigenden Schreiben der drei Mütter unterstehen kaum dem Datenschutz. Es hätte zur Fürsorgepflicht von Hans Georg Signer gehört, den Anzeigensteller gegen die haltlosen Anwürfe und Diffamierungen der drei Mütter zu schützen. Signers rechtswidrige Anweisung betr. Umgang mit Akten lässt sich in keinerlei Weise mit dem Datenschutz rechtfertigen und ist daher eindeutig als Nötigung zu taxieren. Hätte Signer sich tatsächlich um den Anzeigensteller gesorgt, hätte er als Ressortleiter zumindest die haltlosen und polemischen Schreiben der drei Mütter mit dem Anzeigensteller besprochen.
Mit seinem Brief an die Staatsanwaltschaft untermauert Signer die Verleumdungen seiner Mitarbeiterin Gaby Jenö. Damit diskreditiert er den Anzeigensteller ebenfalls als gefährliche Person. Demzufolge ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig erfüllt.
Tatsächliches zu Dr. Marc Meier
Amtsmissbrauch
Nötigung
Falsche Anschuldigung
In der Einvernahme behauptet Dr. Meier, er habe nie die Absicht gehabt, dem Anzeigesteller die Akteneinsicht zu verweigern. Diese wahrheitswidrige Behauptung wird mit dem Tondokument auf CD 2 eindeutig wiederlegt. Dr. Marc Meier hat der Tonaufzeichnung zugestimmt, daher muss dieses Beweisstück zur Findung der objektiven Wahrheit ohne Vorbehalt zugelassen werden. Das Tondokument beweist, dass Dr. Marc Meier mehrere Male dem Anzeigesteller konsequent die Akteneinsicht verweigert hat. Seine konsequente unrechtmässige Haltung erfüllt eindeutig den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs.
Beweis: CD 2, Tracks 2, 6, 10, 13, 15
Aufgrund der versteckten Diffamierungen der Täterschaft wurde unter der Mitwirkung von Dr. Marc Meier ein Bedrohungsszenario konstruiert, welches für den Anzeigensteller zum ultimativen Albtraumerlebnis wurde. Meier gibt in der Einvernahme zu, dass der objektive Tatbestand für seine eingeleiteten Massnahmen vollständig fehlte. Er gibt zu Protokoll, dass der Anzeigensteller angeblich von verschiedenen Personen “als bedrohlich empfunden” wurde. Obwohl der Anzeigensteller zwei Telefongespräche mit Meier geführt hatte, liess sich dieser nicht davon abbringen, den Verlauf der Ereignisse vorsätzlich eskalieren zu lassen. Die zahlreichen Schreiben von Dr. Marc Meier ermöglichten es, dass der Anzeigensteller von einem übergriffigen Notfallpsychiater in seinen eigenen vier Wänden belästigt werden konnte.
Beweis: Schreiben vom 11.8.06 an den FFE-Piket Basel-Land:
“Aus meiner Einschätzung der Situation und angesichts der möglichen Bedrohung ist deshalb ein akuter Bedarf einer psychiatrischen Abklärung gegeben, falls nötig mittels FFE.”
Der Hinweis “mittels FFE” ist offensichtlich das Signal an den Notfallpsychiater, den Anzeigesteller möglichst intensiv zu provozieren. Auf seiner Einladung zur vertrauensärztlichen Untersuchung vermerkt Meier vorsätzlich eine Bestimmung aus dem Personalgesetz um seiner Einladung den nötigen Nachdruck zu verleihen. Auf diese Weise beabsichtigt er, den Anzeigesteller vorsätzlich einzuschüchtern. Der objektive Tatbestand der versuchten Nötigung ist damit eindeutig erfüllt.
Tatsächliches zu Dr. Markus Spieler
Amtsmissbrauch
Nötigung
Falsche Anschuldigung
Obwohl sich der Anzeigensteller im Gespräch mit Dr. Markus Spieler immer korrekt und ruhig verhalten hatte, teilte ihm der Psychiater am Ende des Gesprächs überraschenderweise mit, dass er den Anzeigesteller in einer psychiatrischen Klinik hospitalisieren müsse. Damit ist der objektive Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt.
Beweis: CD 1, Track 14
Obwohl sich der Anzeigensteller im Gespräch mit Spieler deutlich von den Taten Tschanuns distanziert, schreibt Dr. Markus Spieler in seinem Bericht, der Anzeigesteller habe sich mit Tschanun identifiziert. Damit beschuldigt Spieler den Anzeigesteller ein potentieller Amokläufer zu sein und erfüllt damit den Tatbestand der falschen Anschuldigung. Da der Anzeigensteller nicht im geringsten ahnen konnte, was überhaupt mit ihm gespielt wurde, sprach dieser nichts ahnend von einem “Sandkastenspiel”. Heute ist dem Anzeigensteller klar, dass das Vorgehen der zahlreichen Akteure nur ein einziges Ziel hatte, nämlich die Entfernung des Anzeigenstellers von seinem Arbeitsplatz.
Beweis: CD 1, Track 12
Da der Anzeigensteller gerade am Aufnehmen eines Songs war, als dieser von Notfallpsychiater Dr. Markus Spielmann bei sich zu Hause belästigt wurde, ergab es sich, dass die gesamte psychiatrische Exploration zufälligerweise vollständig aufgezeichnet wurde. Die Aufzeichnung des Gesprächs zeigt schonungslos, wie der Notfallpsychiater seine Berufsethik total pervertiert und vorsätzlich versucht, einem völlig gesunden Menschen in einen psychisch kranken Menschen zu verwandeln. Das arglistige Vorgehen von Dr. Markus Spieler erfüllt damit eindeutig den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs.
Beweis: CD 1, Track 9-14
Die Tonaufzeichnung beweist, dass der Anzeigensteller auch in einer bedrohlichen Situation immer Humor zeigte, nie aggressiv wurde und nie Drohungen äusserte. Ausserdem beweist das Tondokument eindeutig, dass des Anzeigensteller keineswegs unter einem angeblichem “Verfolgungswahn” leidet, sondern offensichtlich von diversen Staatsfunktionären vorsätzlich in den Wahnsinn getrieben werden sollte.
Aufgrund dieser Tatsachen ist die Behauptung Spielers, dass es sich um eine normale psychiatrische Exploration gehandelt habe, als wahrheitswidrige Schutzbehauptung zu taxieren. Mit der Weiterleitung seines tendenziösen Berichts an Staatsanwalt Dr. Thomas Homberger hat Dr. Markus Spieler zudem seine Berufsschweigepflicht massiv verletzt. Dies hätte auch Staatsanwältin Eva Eichenberger auffallen müssen, die von Amtes verpflichtet gewesen wäre, dieses Offizialdelikt strafrechtlich zu verfolgen. Dr. Markus Spieler gibt in der Einvernahme selber zu, dass primär die Bewegungsfreiheit des Anzeigenstellers mittels FFE eingeschränkt werden sollte. Mit seinen übergriffigen Fragen hat Dr. Markus Spieler den Anzeigesteller vorsätzlich unter massiven psychischen Druck gesetzt. Dass Spieler seine Vorgehensweise in der Einvernahme als “absolut professionell” bezeichnet, ist bösartig und menschenverachtend. Um sein arglistiges Vorgehen zu vertuschen, versucht Dr. Markus Spieler in seinem Bericht dem Anzeigensteller einen “Verfolgungswahn” anzudichten. Diese Vorgehensweise ist in höchstem Masse kriminell und sollte mit einem lebenslänglichen Berufsverbot dieses Psychiaters geahndet werden.
Verfahrenskosten:
Der Anzeigensteller hat weder ein strafprozessual vorwerfbares Verhalten veranlasst, noch erschwert. Der Anzeigensteller hat seine Rechte nach Treu und Glauben wahrgenommen. Demzufolge hat der Staat oder die Täterschaft die allfälligen Kosten zu tragen.
Rechtsbegehren:
Der Rekurs des Anzeigenstellers soll von der Rekurskammer des Strafgerichts gutgeheissen werden und die Strafverfahren gegen die Täterschaft sollen wieder eröffnet werden. Der Anzeigensteller liefert genügend stichhaltige Indizien und Beweise, für eine fundierte Anklage.